Vier Jahre stand Torsten Fröhling als Trainer beim FC Schalke 04 unter Vertrag. Im vergangenen Winter teilten die Königsblauen Fröhling dann mit, dass sein zum Saisonende 2021/22 auslaufender Vertrag als Coach der U23 nicht verlängert wird. Der S04 wolle auf dieser Position künftig talentierten Nachwuchstrainern eine Chance geben und hat insofern einen Kurswechsel vollzogen.
Wenige Wochen später wurde Fröhling dann, nachdem nach einer Misserfolgsserie der Klassenerhalt in der Regionalliga in Gefahr geriet, bereits im Frühling freigestellt und durch Jakob Fimpel ersetzt.
Doch Fröhling klagte auf Weiterbeschäftigung und Entfristung seines Vertrags. "Nur ein Sachgrund hätte eine Befristung gerechtfertigt. Doch der ist nicht gegeben“, begründete Fröhlings Rechtsanwalt Horst Kletke die Klage. "Es hieß aus heiterem Himmel, dass der Verein nicht mit Torsten Fröhling verlängern möchte. Er wurde einfach ausgetauscht. Das ist arbeitsrechtlich nicht in Ordnung."
Sein ehemaliger Verein sah das anders: "Aus Sicht des FC Schalke 04 ist das Arbeitsverhältnis mit Torsten Fröhling gemäß der im Vertrag verankerten Laufzeit ordnungsgemäß zum 30. Juni 2022 ausgelaufen", erklärten die Knappen im Herbst. „Auf dieses Vertragsende und die damit branchenübliche Befristung hatten sich beide Parteien bei der Unterzeichnung im Mai 2021 ausdrücklich und einvernehmlich verständigt. Nur bei Aufstieg in die 3. Liga hätte sich der Vertrag automatisch verlängert."
In dieser Woche hat unter dem Aktenzeichen 10 Sa 874/22 die öffentliche Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht in Hamm (LAG) stattgefunden. Nach mehr als zweistündiger Verhandlung kam es, nachdem die Fröhling-Seite zuvor einen ersten Vergleichsvorschlag des Gerichts abgelehnt hatte, zu einem Vergleich auf Widerruf.
Die nun im Raum stehende Abfindung würde nach RevierSport-Informationen deutlich über dem liegen, was sonst gängig ist. „Zum Inhalt werden wir zum jetzigen Zeitpunkt keine Erklärung abgeben“, sagt Kletke nun gegenüber RevierSport. „Es ist ein ungeschriebenes Gesetz bei Gericht, dass man sich inhaltlich öffentlich während der Widerrufsfrist nicht äußert. Daran halten wir uns.“
Beide Parteien haben nun bis zum 16.03.23 Zeit, den Kompromiss anzunehmen. Wenn nicht, wird das Gericht ein letztinstanzliches Urteil fällen. „Üblicherweise geht aber die Tendenz dahin, dass man den Vergleich annimmt, wenn man sich zuvor so intensiv mit Hilfe der Richters damit auseinandergesetzt hat“, so Kletke. „Wir prüfen aktuell den vom Gericht vorgeschlagenen Vergleich“, sagt Schalke.